Änderung des Melderechts

(7. Juni 2004) Mit der Novellierung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) sind erforderliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken im Meldewesen geschaffen worden. Demnach galt es in einer zweijährigen Übergangsfrist unnötige Meldepflichten abzuschaffen und edv-technische Fortschritte umzusetzten, damit sich diese Änderungen bei den Bürgerinnen und Bürgern als unmittelbar spürbare Erleichterung auswirken.
In diesem Zusammenhang hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ab dem 01. Juni 2004 verfügt:
  • Wegfall der Abmeldung bei Umzügen im Inland;
  • Wegfall der Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug oder den Auszug;
  • die Abmeldepflicht besteht nur noch, wenn keine Wohnung im Inland bezogen wird.
Ergänzend soll hier die Gelegenheit ergriffen werden, Unsicherheiten über bestehende Meldefristen auszuräumen. JA, der Meldepflichtige hat den Wechsel des Wohnsitzes nach wie vor innerhalb von 7 Tagen beim örtlichen Meldeamt anzuzeigen. Mit dieser Pflicht erfüllt er dann im wesentlichen die Voraussetzungen dafür, dass in unserem Staatsgefüge u.a. nachfolgende Hoheiten geregelt funktionieren:
  • Wahlhoheit = Wo kann ich wählen ?
  • Passhoheit = Wer stellt mir einen Ausweis aus ?
  • Finanzhoheit = woher bekomme ich eine Lohnsteuerkarte ?
Dass nach einem Umzug die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes aufzusuchen ist, die örtlichen Ver- und Entsorgungsbetriebe sowie die Versicherungsträger, das Geldinstitut und sonstige wichtige Adressaten informiert werden müssen, versteht sich im Grunde von selber.