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"Die Heranziehung unterhaltspflichtiger Angehöriger bei der Gewährung von Sozialhilfe (z.B. bei Heimaufnahme)"

Wenn eine Aufnahme in einem Alten und Pflegeheim notwendig wird und das eigene Einkommen und Vermögen für die Heimpflegekosten nicht oder nicht auf Dauer ausreicht, kann beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten gestellt werden. Sobald die Hilfe gewährt wird, ist das Sozialamt verpflichtet, die unterhaltspflichtigen Angehörigen auf ihre Unterhaltsfähigkeit zu überprüfen.

Unterhaltspflichtig nach dem BGB sind die Verwandten gerader Linie, also Eltern für Kinder und Kinder für Eltern. Hierbei sind sowohl die Töchter als auch die Söhne unterhaltspflichtig.

Seitens des Sozialamtes werden die Unterhaltspflichtigen angeschrieben und von ihrer Unterhaltspflicht in Kenntnis gesetzt. Weiterhin werden. die Unterhaltspflichtigen aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen, damit das Sozialamt die Unterhaltsfähigkeit (also, ob man tatsächlich etwas zahlen kann) feststellen kann.

Die unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen nach dieser Aufforderung innerhalb der vom Sozialamt gesetzten Frist ihr Einkommen und Vermögen nachweisen, Sie können aber auch ihre Aufwendungen und finanziellen Verpflichtungen geltend machen, da diese gegebenenfalls ihre Unterhaltsfähigkeit mindern können.

Zu den Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige geltend machen kann, gehören z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Gewerkschaftsbeiträge, Unterhaltsbeiträge, bestehende Schuldverpflichtungen (also Schuldverpflichtungen, die vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht eingegangen wurden) und Krankenversicherungsbeiträge (bei privat Krankenversicherten). Diese Aufwendungen müssen natürlich nachgewiesen werden.
Zudem ist die Anerkennung weiterer Aufwendungen (z.B. Lebensversicherung etc.) möglich, dies wird jedoch im Einzelfall geprüft.

Wenn das Sozialamt die Aufwendungen vorliegen hat werden diese vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen und dem sogenannten Selbstbehalt gegenüber gestellt. Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss, bevor er zu Leistungen an seinen Angehörigen herangezogen werden darf Diesen Selbstbehalt legen die Oberlandesgerichte in ihren Unterhaltsleitlinien fest.

Nach den Unterhaltsleitlinien. des Oberlandesgerichts Köln, in dessen Bereich wir liegen, hat der Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt von 1.250,00 €, sein nicht getrennt lebender Ehegatte einen Selbstbehalt von 950,00 €. In dem Selbstbehalt des Pflichtigen ist ein Anteil für Warmmiete von 440,00 €, in dem des Ehegatten ein Anteil für Warmmiete von 330,00 € enthalten.

Hat der Pflichtige Vermögen in Form eines selbstgenutzten Hauses, muss er nicht befürchten, dass er dies aufgeben muss, um den Unterhalt für den Berechtigen sicherzustellen. Es wird in Form einer sogenannten Rentabilitätsberechnung festgestellt, wie hoch die Belastungen für das jeweilige Objekt sind. Übersteigen die Belastungen für das Eigenheim, die im Selbstbehalt enthaltenen Beträge für Warmmiete, können sie zusätzlich einkommensmindernd anerkannt werden.

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Hat der Pflichtige Vermögen in Form von Sparguthaben, muss er begrenzt mit dem Einsatz rechnen, Grundsätzlich ist dem Pflichtigen ein Notgroschen von etwa 10.000,00 € zu belassen.

Ansonsten kann der Pflichtige Aufwendungen für den angemessenen eigenen Unterhalt machen. Diese richten sich jedoch individuell nach dem Lebensstandard des Pflichtigen und müssen wie alle anderen Aufwendungen nachgewiesen werden.

Der Ehegatte des Pflichtigen ist ebenfalls verpflichtet, Auskunft über seine Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen., Dies dient jedoch nicht dazu, ihn ZU Unterhaltsleistungen heranzuziehen, da Schwiegereltern nicht zu den Verwandten gerader Linie gehören Für das Sozialamt ist es jedoch für die Ermittlung der Unterhaltsfähigkeit des Pflichtigen wichtig zu wissen, ob und wie viel Einkommen der Ehegatte hat. Grund hierfür ist, dass der Ehegatte des Pflichtigen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten den Eltern vorgeht und deshalb erst mal der Unterhalt der eigenen Familie sichergestellt werden muss bevor Elternunterhalt gefordert werden kann.

Für weitere Auskünfte stehen gerne zur Verfügung:

Frau Hanses Heske und Frau Schäfer,
Tel. 02262/99260,
Zimmer 10 des Rathauses während der Öffnungszeiten
mo. - fr, von 8.30 Uhr 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr 18,30 Uhr

Andrea Hanses-Heske




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