Informationen zum Thema Winterdienst

(2. Dezember 2010) Die Tausalzbestände sind aufgefüllt, die ersten Flocken sind bereits gefallen, Zeit für einige Informationen rund um das Thema Winterdienst.
Organisation

Für den Winterdienst innerhalb der Stadt Wiehl stehen 5 Stadtfahrzeuge und 5 Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Das Stadtgebiet ist in einzelne Räum – und Streubezirke aufgeteilt. Jedes Fahrzeug ist für seinen zugeordneten Bezirk zuständig und fährt nach einer ausgearbeiteten Prioritätenliste.

Hier sind als erstes verkehrswichtige Straßen wie Busstrecken, Industriegebiete und Hauptverkehrsstraßen zu nennen. Nachfolgend werden dann Ortsverbindungsstraßen und reine Anliegerstraßen gestreut und geräumt.

Neben den Straßen sind durch die Stadt auch Gehwege an öffentl. Gebäuden von Eis und Schnee freizuhalten.

Aufgrund eines fast 290 km langen zu betreuenden Straßennetzes, ist es nicht immer möglich, die Einsatzfahrzeuge an jedem Ort sofort einsetzen zu können.

Hinzu kommt noch, dass immer wieder verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge den Räum – und Streudienst unnötigerweise behindern. Auch Rettungs- und Einsatzkräfte sind dann nicht mehr optimal einzusetzen.

Gebühren

Grundsätzlich gilt: Zahlen muss jeder Eigentümer eines Grundstückes in einer Ortschaft.

Der Winterdienst wird von der Stadt durchgeführt (oder von Firmen, die die Stadt beauftragt hat). Es muss jedoch beachtet werden, dass die Reinigung von Stichwegen, Sackgassen, Wendehämmern und sonstigen untergeordneten Zufahrtswegen, die keine eigene Straßenbezeichnung haben, durch die Eigentümer erfolgen muss. Der zeitliche Aufwand für die Stadt wäre hier unvertretbar hoch und würde sich auch in höheren Winterdienstgebühren niederschlagen. Trotzdem besteht auch in diesen Fällen eine Zahlungspflicht des Bürgers, da diese Regelung unabhängig von der Gebührenpflicht zu sehen ist.

Niemand zahlt für einen konkreten Straßenabschnitt, sondern jeweils für die allgemeine Aufgabe der Winterwartung. Der Bürger hat in jedem Fall einen Nutzen, auch wenn vor seinem eigenen Grundstück kein Winterdienst erfolgt, weil er an einem Stichweg oder ähnlichem wohnt. Der Nutzen besteht darin, dass z.B. die nächst größere Straße gereinigt wird. Dafür muss eine Gebühr gezahlt werden. Maßstab sind die Frontmeter des Grundstückes. Diese Regelung gilt auch für sogenannte Hinterliegergrundstücke, z.B. eine zweite Baureihe.

In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr zu beseitigen.

Die Gehwege müssen von dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Glätte freigehalten werden.

Es ist sicherlich nicht immer möglich einen reibungslosen Winterdienst jederzeit zu gewährleisten, aber die Stadt Wiehl ist gerüstet und bedankt sich jetzt schon für das Ihr entgegen gebrachte Verständnis.