Im Zweifel auf Osterfeuer verzichten

(15. April 2025) Wer Osterfeuer plant, sollte mögliche Waldbrandgefahren im Blick behalten und je nach Wetter im Zweifel darauf verzichten – oder die Feuer deutlich kleiner ausfallen lassen.
Bei der jetzigen Trockenheit bilden Osterfeuer eine Gefahr für die Natur. Symbolfoto: Stefan Geisler/pixabayBei der jetzigen Trockenheit bilden Osterfeuer eine Gefahr für die Natur. Symbolfoto: Stefan Geisler/pixabay Derzeit besteht aufgrund der jüngsten Regenfälle eine eher geringe Gefahr für Wald- und Vegetationsbrände. Wie groß die Gefahr durch Brauchtumsfeuer je nach aktueller Wetterlage ist, lässt sich durch Heranziehen des Waldbrand-Gefahrenindex‘ als auch des Grasland-Feuerindex‘ einstufen und bewerten. Wird Gefahrenstufe 4 erreicht, dürfen keine Osterfeuer entzündet werden. Welche Gefahrenstufe zu Ostern tatsächlich gilt, lässt sich derzeit nicht sagen. Sowohl der Waldbrandgefahrenindex NRW als auch der Graslandfeuerindex NRW gehen heute in der Plus-Vier-Tage-Vorhersage jeweils vom Index 1 – sehr geringe Gefahr – aus.

Vereine und Dorfgemeinschaften, die für dieses Jahr Osterfeuer planen, sollten dennoch weiterhin die aktuelle Lage im Blick behalten. Vielleicht bietet sich ein Plan B an, der eine Zusammenkunft im Freien auch ohne Feuer vorsieht bzw. den Umfang deutlich reduziert – abhängig davon, wie sich das Wetter entwickelt. Bei Trockenheit kann vor allem der Funkenflug problematisch werden, der die Gefahr mit sich bringt, dass es zu einer Ausbreitung von Feuer auch über weite Strecken kommt. Grundsätzlich ist daher im Landesforstgesetz festgeschrieben, dass in einer Entfernung von weniger als 100 Meter zum nächsten Wald nie Feuer entzündet werden dürfen.

Die Bedrohung jedenfalls ist real: Im vergangenen Monat gab es aufgrund der Trockenheit bereits mehr als 18 Brände unterschiedlichen Ausmaßes im Kreisgebiet. Ein weiterer Hinweis: Grundsätzlich gilt ein Osterfeuer nur dann als Brauchtumsfeuer, wenn das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Private Osterfeuer oder Feuer, die nur dem Zweck der schlichten Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, sind grundsätzlich verboten.