Öffentliche Bekanntmachung: Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

(13. Januar 2026) Der Rat der Stadt Wiehl hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen.
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Wiehl vom 16.12.2025 (Hebesatzsatzung)

Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), sowie des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Wiehl in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Wiehl erhebt
a) auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes. Nach Maßgabe des § 2 setzt die Stadt Wiehl zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.

§ 2 Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer
Die Stadt Wiehl erhebt Grundsteuer und Gewerbesteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 260 v. H.
2. für Grundstücke (Grundsteuer B) 645 v.H.
3. für die Gewerbesteuer 480 v.H.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Wiehl (Hebesatzsatzung) vom 16.12.2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), in der am Tage der Bekanntmachung gültigen Fassung, darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wiehl, den 20.12.2025
Ulrich Stücker
Bürgermeister