Öffentliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung der Stadt Wiehl für das Haushaltsjahr 2026

(13. Januar 2026) Der Rat der Stadt Wiehl hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Wiehl mit Beschluss vom 16.12.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
86.634.645 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
91.961.501 EUR
abzüglich globaler Minderaufwand von
1.789.708 EUR
somit auf
90.171.793 EUR

im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf
79.277.510 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf
85.956.741 EUR
nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von
1.789.708 EUR im Ergebnisplan
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
14.054.731 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
30.695.370 EUR

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen der Finanzierungstätigkeit auf
16.640.000 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit auf
1.502.702 EUR

festgesetzt.

Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 79 Absatz 3 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:

Teilplan 1.01.01 Zentrale Dienste, Teilplan 1.01.08 Grundstücks- und Gebäudemanagement, Teilplan 1.02.05 Feuerwehrwesen, Teilplan 1.04.01 Heimat- und Kulturpflege, Teilplan 1.08.02 Sportstätten, Teilplan 1.09.01 Räumliche Planung und Entwicklung, Teilplan 1.09.03 Mobilitätsmanagement, Teilplan 1.12.01 Gemeindestraßen, Teilplan 1.12.02 Straßenreinigung, Teilplan 1.13.01 Natur und Landschaft, Teilplan 1.13.02 Friedhofs- und Bestattungswesen, Teilplan 1.15.01 Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, Teilplan 1.16.01 Steuern und allgemeine Zuweisungen

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
16.640.000 EUR
festgesetzt.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
73.377.000 EUR
festgesetzt.

§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
3.537.148 EUR
festgesetzt.
Die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
0 EUR
festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
20.000.000 EUR
festgesetzt.

§ 6
(nachrichtlich)
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A auf 260 v.H.
2. Grundsteuer B auf 645 v.H.
3. Gewerbesteuer auf 480 v.H.

§ 7
Budgetierungsregelungen der Stadt Wiehl
1. Budgets im Sinne des § 21 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW werden auf der Grundlage der Teilergebnispläne jeweils für die Produktgruppen gebildet (Fachbudgets). Gleichfalls werden investive Maßnahmen auf der Ebene der Produktgruppe ebenfalls zu einem Fachbudget verbunden. Abweichend zu den vorstehenden Regelungen bilden alle Investitionsmaßnahmen innerhalb der jeweiligen Integrierten Stadtentwicklungskonzepte (z.B. ISEK Wiehl oder ISEK Bielstein) ein eigenes Budget und sind gegenseitig deckungsfähig.

2. Die sowohl bei den Primär- als auch den Sekundär-kostenstellen veranschlagten Haushaltsmittel, die im Rahmen der internen Leistungsverrechnung zur Verteilung auf die Produkte in den Zeilen 13 bis 16 der Teilergebnispläne vorgesehen sind, werden nicht in das Fachbudget einbezogen. Die darin enthaltenen Geschäftsaufwendungen auf den Hilfskostenstellen bilden ein eigenes Budget (Sachbudget). Darüber hinaus werden auch die Erträge und Aufwendungen der internen Leistungsverrechnung in den Zeile 27 und 28 der Teilergebnispläne nicht in die Fachbudgets einbezogen.

3. Das gleiche gilt auch für Personal- und Versorgungsaufwendungen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, die Verfügungsmittel des Bürgermeisters die Gebäudekostenstellen des FB 9 und die Bewirtschaftungskostenstellen des FB 7. Diese fünf Aufwandsarten und zwei Kostenstellengruppen werden jeweils für sich zu einem Budget zusammengefasst (Sachbudget).

4. Die Verantwortung für die Einhaltung der Budgets (Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen) obliegt den entsprechenden Produktgruppen-verantwortlichen. Bei erkennbaren Abweichungen ist es Aufgabe des Verantwortlichen rechtzeitig steuernd einzugreifen.

5. Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen:
Mehrerträge/-einzahlungen aus der Abwicklung von Schadensfällen berechtigen zu Mehraufwendungen/ -auszahlungen zur Beseitigung der Folgen des jeweiligen Schadensereignisses.
Mehrerträge/-einzahlungen aus pauschalierten Zu-weisungen für besondere Bedarfssituationen, Zuschüsse, Zuweisungen, Spenden und sonstige Leistungen Dritter berechtigten zu Mehraufwendungen/-auszahlungen für die Verwendung in der jeweiligen Produktgruppe. Dies gilt auch für die Investitionen im Finanzplan.

6. Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen (VE): Zur flexiblen Bewirtschaftung der Investitionsmaßnahmen können einzelne VE auch für andere Investitionen für die eine VE vorgesehen war in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist es in begründeten Einzelfällen auch möglich, VE für Investitionen in Anspruch zu nehmen, für die keine VE veranschlagt war.

7. Sperrvermerke:
Alle mit Zweckzuweisungen finanzierten Aufwendungen/ Auszahlungen bleiben bis zur Bewilligung der entsprechenden Zweckzuwendung gesperrt.

§ 8
Wertgrenzen für Investitionsmaßnahmen
Einzelinvestitionen, die einen Wert von 90.000€ übersteigen, sind in den Teilfinanzplänen in einem Einzelnachweis darzustellen und zu erläutern.

Wiehl, 16.12.2025

Aufgestellt:
-Peter Madel-
Stadtkämmerer

Bestätigt:
-Ulrich Stücker-
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Gummersbach mit Schreiben vom 17.12.2025 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.01.2026 bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2026 bei der Stadtverwaltung Wiehl, Zimmer 38 (Altbau, 1. Etage), öffentlich aus und ist unter der Adresse https://www.wiehl.de/buerger/rathaus/haushaltsplan2026/ im Internet verfügbar. Das Rathaus ist geöffnet: montags - freitags von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, donnerstags zusätzlich von 14.00 bis 18.30 Uhr.

Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wiehl, den 13.01.2026
Ulrich Stücker
Bürgermeister