Neue Satzung fürs Jugendamt

(27. Januar 2026) Für das Jugendamt der Stadt Wiehl ist eine neue Satzung in Kraft getreten. Der Wortlaut ist hier veröffentlicht.
Öffentliche Bekanntmachung: Satzung für das Jugendamt der Stadt Wiehl

Der Rat der Stadt Wiehl hat am 16.12.2025 aufgrund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe- (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.1990, BGBL. I S.1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBL. I. S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBL. I. S. 107), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG- vom 12.12.1990 (GV.NRW S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.06.2025 (GV. NRW S. 572) und des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen – GO NRW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S.444) folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

I. Das Jugendamt

§ 1

Aufbau
Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2

Zuständigkeit
Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Stadt Wiehl zuständig.

§ 3

Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Jugendamt soll sich um eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen bemühen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung Ihrer Organisationsstruktur zu achten.

II. Der Jugendhilfeausschuss

§ 4

Stimmberechtigte Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihren gewählten Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII (die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind, beträgt 6.
(3) Die Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertretung zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Geschäftsordnung des Rates.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses kann nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben.
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die dem Rat angehören, gewählt.

§ 5

Beratende Mitglieder
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
1. Die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr/Ihm bestellte Vertretung,
2. Die Leitung des Jugendamtes oder ihre Vertretung,
3. Eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der durch das Präsidium des Landgerichtes bestellt wird,
4. Eine Vertretung der Arbeitsverwaltung, die von der Geschäftsführung des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird,
5. Eine Vertretung der Schulen, die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird,
6. Eine Vertretung der Polizei, die von der zuständigen Stelle bestellt wird,
7. Je eine Vertretung der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirchen sowie der Jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,
8. Eine Vertretung des Integrationsrates oder Integrationsausschusses,
9. Eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat
10. Eine Vertretung örtlicher Jugendringe
11. Eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen
12. Weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG KJHG, die vom Rat nach den Bestimmungen des AG- KJHG und der GO NRW gewählt werden.
13. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse gem. §§ 4a,71 SGB VIII

(2) Für jedes beratende Mitglied nach Abs. 1 Nr. 3-9 ist je eine Stellvertretung zu bestellen bzw. zu wählen.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet mit Ablauf der Wahlzeit des Rates. Die Mitglieder und ihre Stellvertretung üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Jugendhilfeausschusses weiter aus. (2) Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft erlöschen
1. durch Niederlegung des Mandates,
2. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 durch Ausscheiden aus dem Rat
3. bei den Mitgliedern nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII durch Umzug aus dem Stadtgebiet,
4. bei den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 Nummer 3-11, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.
(3) Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Wahlzeit aus, si ist ein Ersatzmitglied (Ersatzstellvertretung) für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied (die ausgeschiedene Stellvertretung) vorgeschlagen hatte, zu ernennen oder zu wählen. Bis zur Ernennung oder Wahl werden die Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds vom stellvertretenden Mitglied ausgeübt.

§ 7

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1)Der Jugendhilfeausschuss befasst sich aufgrund § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. Der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe
2. Der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII)
3. Der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII)
Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereit gestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Jugendamtsleitung gehört werden. Er hat das Recht, an den Rat Anträge zu stellen.

(2)Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für
1.die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,
2.die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden
2. Die Entscheidung über
1.die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII
2.die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII
3.die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG- KJHG.
4.die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 JGG
3. Die Vorberatung
1.des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe
2.des Bedarfsplans für Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 79,80 SGB VIII (in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 Kibiz)
4. Anhörung vor der Berufung einer Leitung der Verwaltung des Jugendamtes

§ 8

Unterausschüsse
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und ihre/ seine Stellvertretung. III. Die Verwaltung des Jugendamtes

§ 9

Eingliederung
Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.

§ 10

Aufgaben
(1)Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Hauptverwaltungsbeamtin/ dem Hauptverwaltungsbeamten oder in ihrem/ seinem Auftrag von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(2)Die Hauptverwaltungsbeamtin/ der Hauptverwaltungsbeamte oder in ihrem/ seinem Auftrag die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes
• Ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten
• Bereitet die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vor und führt diese aus.

IV. Schlussbestimmungen

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Wiehl vom 18.12.1998, zuletzt geändert am 14.09.2021 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S.444), weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Wiehl, den 15.01.2026
- Stücker –
Bürgermeister


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