Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Wiehl

(29. Januar 2026) Bekanntmachung der Stadt Wiehl mit Informationen über einen Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Stadt Wiehl.
VIII. Nachtrag vom 16.12.2025 zur Entwässerungssatzung der Stadt Wiehl vom 03.05.1996

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW, S.685) der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW am 13. Dezember 2011 (GV.NRW, S.687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. 1995, S.926), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 05.03.2013 (GV.NRW.2013, S.133 ff.) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Wiehl über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – vom 03.05.1996 in der jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der Stadt Wiehl über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 16.03.2010 in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Wiehl in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgenden VIII. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 05.10.2010 in der jeweils gültigen Fassung zur Entwässerungssatzung vom 03.05.1996 beschlossen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 8 Nr. 1a und 1b sowie Nr. 4 wird wie folgt ergänzt:
1. Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1. für Grundstücke nach § 2 Abs. 2 a Ziff. 1
a) allgemein 4,10 €/m³
b) für Mitglieder eines Wasser-verbandes 2,05 €/m³
c) nach § 2 Abs. 2b für Grundstückskleinkläranlagen, die nicht den allgemeinen, anerkannten Regeln der Technik entsprechen 2,10 €/m³
d) nach § 2 Abs. 2c für Grundstückskleinkläranlagen die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen 1,10 €/m³
e) abflusslose Gruben 2,21 €/m³

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser VIII. Nachtrag vom 16.12.2025 zur Gebührensatzung der Stadt Wiehl vom 05.10.2010 in der jeweils gültigen Fassung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wiehl vom 03.05.1996 in ihrer jeweils gültigen Fassung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wiehl, den 20.12.2025
i.V. Peter Madel
Erster Beigeordneter