Brauchtumsfeuer: Neue Regeln für das Verbrennen im Freien

(18. Oktober 2010) Das Ordnungsamt der Stadt Wiehl weißt darauf hin, das Verbrennen von Abfällen privater Haushalte grundsätzlich verboten ist. Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (Baumschnitte, Sträucher etc).
Für diese Art der Abfälle besteht die Möglichkeit diese über die braune Tonne oder die gesonderten Strauchschnitttermine des ASTOs entsorgen zu lassen. Die genauen Termine entnehmen sie bitte ihrem Abfuhrkalender.

Die einzige Ausnahme stellen so genannte Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer) dar, welche in erster Linie der Pflege des Brauchtums dienen und nur traditionell z.B. durch Ortsgemeinschaften oder Vereine veranstaltet werden dürfen.

Aufgrund eines neuen Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW und § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes kommt der Standortwahl und der Art des Brennmaterials besondere Bedeutung zu. So ist das Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, wenn dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden kann. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern innerhalb einer Wohnbebauung sollte grundsätzlich unterbleiben.

Bei der Standortwahl ist darauf zu achten, dass durch die Flammen oder durch Funkenflug der Ausbruch ungewollter Brände vermieden wird und es durch den Rauch zu keinerlei Belästigungen kommt.

Folgende Abstände sind einzuhalten:

1. mindestens 200 m von Gebäuden,
2. 50 m von sonstigen baulichen Anlagen,
3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Da viele Tiere, die Holz- und Reisighaufen als Unterschlupf und Brutstätte nutzen, ist es ebenfalls wichtig, die Holzhaufen erst unmittelbar vor dem Abbrennen aufzuschichten oder sie zumindest vorher noch einmal umzuschichten.

Die prinzipielle Erlaubnis für das Anzünden der Osterfeuer ist zusätzlich an die Voraussetzung gebunden, dass ausschließlich pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Ein Martinsfeuer darf nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden! Haus- und Sperrmüll gleich welcher Art hat aus Gründen des Immissionsschutzes in einem Osterfeuer absolut nichts zu suchen und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Es ist erforderlich, dass diese traditionell veranstalteten Martinsfeuer beim Ordnungsamt der Stadt Wiehl unter Tel. 02262/99-216 bis spätestens 05.11.2010 angemeldet werden.

Die Sicherung durch eine Brandwache sollte für jeden Veranstalter selbstverständlich sein.