Öffentliche Bekanntmachung: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Bernberg

(19. März 2018) Durch Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 2. Oktober 2017 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Bernberg angeordnet. Der Einleitungsbeschluss ist bestandskräftig.
Öffentliche Bekanntmachung


Bezirksregierung Köln
Dezernat 33
Ländliche Entwicklung, Bodenordnung

Zeughausstr. 2 – 10
50667 Köln
Tel.: 0221/147-2033
Fax: 0221/147-4181

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Bernberg,
Aktenzeichen: 33.1 - 5 17 01 -
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft


Einladung


Durch Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 02.10.2017 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Bernberg angeordnet. Der Einleitungsbeschluss ist bestandskräftig.

Mit dem Einleitungsbeschluss entstand die Teilnehmergemeinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Bernberg.

In der vereinfachten Flurbereinigung Bernberg wird hiermit gemäß § 21 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), zur Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft geladen für

Donnerstag, den 19.04.2018 um 16.00 Uhr
in den Sitzungssaal
des Landesbetriebes Wald und Holz
Regionalforstamt Bergisches Land
Steinmüllerallee 13
51643 Gummersbach

Zu dieser Wahl werden alle Teilnehmer/innen des Flurbereinigungsverfahrens eingeladen. Wahlberechtigte Teilnehmer/innen sind die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln haben sich die anwesenden Teilnehmer/innen als solche auszuweisen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmer- n/rinnen oder bevollmächtigten Personen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 21 Abs. 3 FlurbG). Jede/r anwesende Teilnehmer/in oder jede bevollmächtigte Person hat nur ein Stimmrecht, gleich wie viele Besitzstände er/sie vertritt. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer.

Teilnehmer/innen, die am persönlichen Erscheinen zum Wahltermin verhindert sind, haben die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Entsprechende Vollmachtsformulare können bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.1, 50606 Köln, unter Angabe des obigen Aktenzeichens angefordert werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Personen, die nicht stimmberechtigt sind, an der Veranstaltung teilnehmen und gewählt werden können. Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Bezirksregierung Köln Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen (§ 21 Abs. 4 FlurbG).

Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen oder zu bestellen (§ 21 Abs. 5 FlurbG).

Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes fifififi ndet die konstituierende Sitzung des gewählten Vorstandes statt, in der u. a. der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende von den ordentlichen Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

Im Auftrag
gez.

Frings-Schäfer
Regierungsdirektorin