Wilder Müll kann teuer werden – Appell an alle Bürger

(11. März 2019) Als "wilden Müll" bezeichnet man Abfall, der nicht ordnungsgemäß entsorgt wurde und nun in der freien Landschaft, in Wäldern oder an anderen öffentlich Orten abgelagert wurde. Hierbei kann es sich um Abfall jeder Art handeln. Dies kann beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfall, aber auch überschüssiger Bodenaushub sowie Grünschnitt sein.
Wilder Müll wird achtlos, oftmals auch vorsätzlich in der Landschaft und auf der Straße entsorgt. Abfälle sehen nicht nur unansehnlich aus oder führen zu Geruchsbelästigung, sondern stellen auch eine konkrete Gefährdung für Mensch und Umwelt dar. Die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen wie z.B. Grasschnitt, ist in der freien Natur ebenfalls nicht erlaubt.

Die Entsorgung der genannten Abfälle verursacht hohe Kosten, die von der Allgemeinheit über Steuern und Gebühren getragen werden. Unverständlich zudem, weil dieser Müll nach vorheriger Anmeldung vom für die Stadt Wiehl zuständigen ASTO ([email protected] / 02261-60110) kostenlos am Wohnsitz abgeholt wird.

Wenn Sie Personen beobachten, die z.B. auf öffentlichen Straßen und Gehwegen, Parks, Spielplätzen oder Schulgrundstücken im Stadtgebiet illegal Müll entsorgen und namentlich benennen können oder das Kennzeichen des Verursachers entnehmen können, informieren Sie bitte schriftlich die Ordnungsbehörde ([email protected]).

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belangt werden.