Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will; in der näheren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird; oder bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
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