Rathauswegweiser: Kanaldichtheitsprüfung

Zuständige Organisationseinheit

Fachbereich 7 - Tiefbau

Kontaktpersonen

Herr Christian Reusch
Telefon: 02262 99-221
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Frau Alexandra Zimmer
Telefon: 02262 99-537
E-Mail: [email protected]

Kurzinformation:

Die Kanaldichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen ist in Nordrhein-Westfalen in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.

Demnach muss jeder Eigentümer eines Grundstücks die privaten Abwasserleitungen nach der erstmaligen Errichtung oder nach einer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lassen.

In festgesetzten Wasserschutzgebieten mussten bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden erstmals bis spätestens zum 31.12.2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft werden. Im Wiehler Stadtgebiet besteht im Raum Drabenderhöhe eine festgesetzte Wasserschutzzone der Stufe III.

Die Prüfung der Abwasserleitungen bei Wohnhäusern welche nach dem 01.01.1995 gebaut worden sind, mussten ursprünglich bis zum Jahresende 2020 geprüft werden. Der nordrhein-westfälische Landtag hat allerdings im Dezember 2019 eine Änderung der Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten beschlossen, so dass für diese Abwasserleitungen keine Prüfpflicht mehr besteht.

Allerdings sind diese Abwasserleitungen unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Abwasserkanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, waren erstmals bis spätestens zum 31.12.2020 prüfen zu lassen.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls am Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, waren erstmals bis zum 31.12.2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Bei allen Zustands- und Funktionsprüfungen muss die Durchführung immer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung zu dokumentieren, welcher die folgenden Anlagen beizufügen sind:

1. ein Bestandsplan / eine Lageplanskizze
2. eine Fotodokumentation der Örtlichkeit und
3. bei optischer Prüfung
a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos,
b) Haltungs- und Schachtberichte
c) eine Bilddokumentation der festgestellten Schäden oder
4. Bei einer Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle

Weitere technische Informationen können Sie unserem Animationsfilm „Bürgerinformation zur Grundstücksentwässerung“ entnehmen.

Eine Liste mit Sachkundigen welche eine Zustands- und Funktionsprüfung durchführen dürfen finden Sie auf der Internetseite des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Datum der letzten Änderung: 15.11.2023, 08:56 Uhr