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"Betreuungsgesetz.... ist heute keine Entmündigung mehr"

Seit Inkrafttreten des neuen Betreuungsgesetzes 1992 kann niemand mehr entmündigt werden. Jedes Verfahren wird einzeln vom Vormundschaftsgericht geprüft. Es wird in jedem Verfahren ein neutrales Gutachten erstellt und ein fachärztliches Gutachten hinzugezogen.

Der Betreute hat ein enormes Mitspracherecht, wen er als Betreuer möchte und wen nicht. Eine Betreuung wird nur angeordnet, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann.

Dinge, die die betreute Person noch selbständig erledigen kann, werden vom Betreuer nicht übernommen. Ein Betreuer wird in Bereichen eingesetzt, in denen es Probleme gibt, wie z. B. bei der Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Rentenangelegenheiten, Angelegenheiten des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe.

Zu der zu betreuenden Personengruppe gehören psychisch Kranke, geistig, seelisch und körperlich behinderte Menschen. Im Falle einer körperlichen Behinderung muss ein Antrag auf Betreuung selbst gestellt werden.

In erster Linie wird ein anderer Ausweg gesucht, z. B. Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig! Wenn es niemanden aus dem engeren Kreis für diese Aufgabe gibt, stehen Berufsbetreuer zur Verfügung.

Die Kosten eines Betreuers hängen von dessen Ausbildung ab:

Eine ungelernte Kraft, mit mindestens 12 zu Betreuenden erhält ca. 17,90 €/Std.;

Ein Berufsbetreuer mit abgeschlossener Berufsausbildung ca. 23,00 €/Std.

und ein Betreuer mit doppelt qualifiziertem Abschluss bekommt ca. 31,00 €/Std.

Eine Betreuung wird für 5 Jahre festgelegt.


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Nach diesem Zeitraum findet eine Überprüfung statt. Auf Antrag kann diese Überprüfung allerdings auch früher stattfinden. Der Betreuer darf nur in dem ihm aufgetragenen Feld tätig werden. So darf z. B. ein Betreuer mit Aufgabenbereich Vermögenssorge nicht über Heimunterbringung bestimmen. Wenn mehr Bedarf an Betreuung ist, muss er das Vormundschaftsgericht informieren und dessen Entscheidung abwarten.

Natürlich kann eine Betreuung wieder rückgängig gemacht werden, was allerdings in den seltensten Fällen geschieht. Es ist auch möglich einen anderen Betreuer zu fordern. Auch in diesem Fall entscheidet das Amtgericht.

Grober Verlauf eines Antrags auf Betreuung: Meist gehen Hinweise ans Amtsgericht bezüglich eines Betreuungsantrags durch Dritte ein, z. B. durch Bekannte, Nachbarn oder Familienangehörige. Selten ist es so, dass vom Betroffenen selbst ein Antrag gestellt wird. Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Sachen "Betreuung" die Betroffenen persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihnen verschaffen. Da die Klienten in ihrer Privatsphäre nicht gestört werden sollen/ wollen, und gegen einen "Hausbesuch" des Richters oder der Richterin sein könnten, ist es möglich, dass eine Anhörung im Gericht statt findet. Bei der Anhörung kann auf Wunsch des Betroffenen eine Person des Vertrauens dabei sein. Die Verfahrenspfleger/in muss bei einem Anhörungstermin dabei sein. Alle Entscheidungen werden mit dem Betroffenen gemeinsam erörtert. Bis ein solcher Antrag genehmigt ist, vergehen zwei bis drei Monate. In Sonderfällen, wenn z. B. eine Operation notwendig ist und eine Entscheidung schnell getroffen werden muss, wird eine vorläufige Betreuung bis zu sechs Monaten festgelegt. Meist sind solche Fälle im Bereich Gesundheitsfürsorge.

Isabell Martel

Weitere Informationen zum Thema Betreuungsgesetz erhalten Sie bei den:

Johannitern Oberberg
(Ansprechpartner Herr Maat)
Tel.:
Fax:
(0 22 62) 76 26 15
(0 22 62) 16 26 34

Broschüre: "Was Sie über das Betreuungsrecht wissen sollten"

erhältlich bei der OASe.
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