Der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes kann nach § 12 Abs.1 des Gaststättengesetzes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderem Anlaß vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlaß wäre z.B. Heimatfest, Stadtfest, Dorffest, Schützenfest, Sängerfest, ...
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