Wassermengen, die nachweisbar nicht dem städtischen Kanal zugeführt werden (z.B.: Gartenbewässerung etc.), können bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr abgezogen werden. Der Nachweis, der auf dem Grundstück zurückgehaltenen und nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen, ist durch einen analogen ...
https://service.wiehl.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/12039/show/