Informationen rund um das Thema Winterdienst

(4. Dezember 2013) Nachfolgend finden Sie einige Informationen über die Organisation des Winterdienstes innerhalb der Stadt Wiehl und über die Gebühren und die Pflichten von Grundstückseigentümern.
Organisation:

Der Winterdienst innerhalb der Stadt Wiehl wird von städtischen Mitarbeitern und beauftragten Firmen durchgeführt. Das Stadtgebiet ist in einzelne Räum– und Streubezirke aufgeteilt. Jedes Fahrzeug ist für seinen zugeordneten Bezirk zuständig und fährt nach einer ausgearbeiteten Prioritätenliste. Hier sind als erstes verkehrswichtige Straßen wie Busstrecken, Industriegebiete und Hauptverkehrsstraßen zu nennen. Nachfolgend werden dann Ortsverbindungsstraßen und reine Anliegerstraßen gestreut und geräumt.

Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Reinigungsvorgänge der Anliegerstraße richtet sich nach Schnee- und Witterungslage, Verfügbarkeit der Räumfahrzeuge, Tageszeit, Lenkzeiten der Fahrer und Vorrangigkeit des Winterdienstes auf Hauptlängen. Aufgrund eines fast 290 km langen zu betreuenden Straßennetzes, ist es nicht immer möglich, die Einsatzfahrzeuge an jedem Ort sofort einsetzen zu können.

Hinzu kommt, dass immer wieder verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge den Räum- und Streudienst der Stadt Wiehl unnötigerweise behindern. Bitte beachten Sie, dass die Räumschilder an den Streufahrzeugen bis zu 3 Metern breit sind. Deshalb folgende Bitte: Parken Sie Ihr Fahrzeug so, dass der Räumdienst die Straße problemlos passieren kann. Nur so kann ein zufriedenstellender Winterdienst erfolgen.

Gebühren:

Grundsätzlich gilt: Zahlen muss jeder Eigentümer eines Grundstückes in einer Ortschaft. Der Winterdienst wird von der Stadt durchgeführt (oder von Firmen, die die Stadt beauftragt hat). Es muss jedoch beachtet werden, dass die Reinigung von Stichwegen, Sackgassen, Wendehämmern und sonstigen untergeordneten Zufahrtswegen, die keine eigene Straßenbezeichnung haben, durch die Eigentümer erfolgen muss. Der zeitliche Aufwand für die Stadt wäre hier unvertretbar hoch und würde sich auch in höheren Winterdienstgebühren niederschlagen. Trotzdem besteht auch in diesen Fällen eine Zahlungspflicht des Bürgers, da diese Regelung unabhängig von der Gebührenpflicht zu sehen ist. Niemand zahlt für einen konkreten Straßenabschnitt, sondern jeweils für die allgemeine Aufgabe der Winterwartung. Der Bürger hat in jedem Fall einen Nutzen, auch wenn vor seinem eigenen Grundstück kein Winterdienst erfolgt, weil er an einem Stichweg oder ähnlichem wohnt. Der Nutzen besteht darin, dass z.B. die nächst größere Straße gereinigt wird. Dafür muss eine Gebühr gezahlt werden. Maßstab sind die Frontmeter des Grundstückes. Diese Regelung gilt auch für sogenannte Hinterliegergrundstücke, z.B. eine zweite Baureihe.

Die Gehwege müssen von dem Eigentümer der angrenzenden Grundstücke in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee und Glätte freigehalten werden.

Es ist sicherlich nicht immer möglich einen reibungslosen Winterdienst jederzeit zu gewährleisten, aber die Stadt Wiehl ist gerüstet und bedankt sich jetzt schon für das ihr entgegen gebrachte Verständnis.

(FB 2 & FB 7)