Erlaubnispflicht in der Kindertagespflege

(14. September 2008) Was viele nicht wissen: Wer eine erlaubnispflichtige Tagespflege ohne Erlaubnis des Jugendamtes ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Pflegeerlaubnis kann für das Stadtgebiet Wiehl im Wiehler Jugendamt beantragt werden.
Lächelnd winkt Frau T. dem 11-jährigen Tim hinterher, während Tim in das Auto seiner Mutter steigt. Frau T. ist seit Beginn der 5. Klasse Tims Tagesmutter, denn dessen Eltern sind beide berufstätig.

Nach der Schule geht Tim regelmäßig zu Frau T. und wird dort mit Mittagessen versorgt und bei den Hausaufgaben betreut. Meist bleibt auch noch Zeit zum Spielen bis die Mutter oder der Vater den Jungen gegen 17.00 Uhr abholen.

Frau T. macht die Aufgabe als Tagesmutter sehr viel Spaß und zudem kann sie auf diese Weise noch etwas Geld verdienen. Alles scheint in Ordnung. Was Frau T. nicht weiß ist, dass sie eine Pflegeerlaubnis für ihre Tätigkeit als Tagesmutter haben muss. Denn wer eine erlaubnispflichtige Tagespflege ohne Erlaubnis des Jugendamtes ausübt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Erlaubnispflichtigkeit besteht laut Gesetz bei einer
  • entgeltlichen Kindertagespflege
  • im Haushalt der Tagespflegeperson
  • von mehr als 15 Stunden wöchentlich
  • über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten.
Dabei ist es unerheblich, ob das Entgelt für die Tagespflegeperson von den Eltern oder dem Jugendamt kommt.

Diejenigen, die eine solche erlaubnispflichtige Kindertagespflegeausüben, können die Pflegeerlaubnis bei dem für ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Für das Stadtgebiet Wiehl ist das Wiehler Jugendamt zuständig (Ansprechpartner Frau v. Wachtendonck 02262/99-422).