Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und überhängenden Ästen

(22. März 2011) Anpflanzungen von Sträuchern, Bäumen und Hecken verschönern das Ortsbild und haben einen hohen ökologischen Nutzen. Leider hat dieses schöne Bild in bestimmten Fällen auch seine Schattenseiten, z. B. wenn Anpflanzungen die Sicht behindern oder Gehwege einengen und so eine Verkehrsgefährdung verursachen. Das Ordnungsamt der Stadt Wiehl macht darauf aufmerksam, dass nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen Anpflanzungen aller Art nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.
Das heißt:
  • Geh- und Radwege, Parkbuchten etc. müssen frei bleiben
  • die Sicht in Einmündungen darf nicht durch Anplanzungen behindert werden
  • Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen uneingeschränkt zu sehen sein
  • über Fahrbahnen und Parkstreifen ist in der Höhe ein "Lichtraum" von 4,5 m und über Gehwegen von 2,5 m von überhängenden Ästen frei zuhalten.
Umweltschutz und Verkehrssicherheit ja - Verkehrsgefährdung nein!

Im Interesse der Verkehrssicherheit für Fahrzeugführer und Fußgänger ist es notwendig, dass die Grundstückseigentümer rechtzeitig für den erforderlichen Rückschnitt sorgen.

Verstöße gegen das Straßen und Wegegesetz können mit einem Bußgeld bis zu 1000 € geahndet werden können.