Denkmalschutz und -pflege in Wiehl

Das historisch-kulturelle Erbe in Wiehl zeigt eine große Vielfalt. Diese zu bewahren, ist Ziel des Denkmalschutzes. Ob alte Scheune, Burghaus, Steinbrücke, Schulgebäude, Wohnhaus oder Bismarckturm: Allein diese kleine Aufzählung zeigt die enorme Bandbreite der Baudenkmäler in der Stadt. Um den Schutz und die Pflege dieser einzigartigen Schätze kümmert sich auch die Stadt Wiehl, um diesen Teil des kulturellen Erbes für nachfolgende Generationen zu erhalten.

Die rechtliche Grundlage bildet das aktuelle Denkmalschutzgesetz NRW. Mit der am 1. Juni 2022 in Kraft getretenen Neufassung haben sich einige Veränderungen ergeben. So räumt das Gesetz nun Städten und Gemeinden ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken mit Denkmälern ein. Das bedeutet, dass Kaufverträge seit Juni 2022 dahingehend geprüft werden, ob sich auf dem Grundstück ein Denkmal befindet und das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll.

Wie bisher, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde gemäß Paragraf 9 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW), wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Außerdem gilt dies, wenn jemand in der näheren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird – oder bewegliche Denkmäler beseitigt oder verändert werden sollen.

Auch Eigentümer solcher Gebäude unterliegen den Vorschriften des DSchG, deren Gebäude selbst keine Denkmäler sind, aber in der engeren Umgebung eines Denkmals liegen. Es besteht somit die Verpflichtung, alle Veränderungen am äußeren und inneren Erscheinungsbild des Gebäudes frühzeitig und vor einem Baubeginn mit der Stadt Wiehl als Unterer Denkmalbehörde abzustimmen. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt Wiehl mit dem herunterladbaren Vordruck zu beantragen
(Antrag gem. § 9 DSchG).

Eine Erlaubnis ist insbesondere immer dann erforderlich, wenn Arbeiten an einem Gebäude vorgenommen werden sollen, speziell bei: Änderungen im Inneren eines denkmalgeschützten Gebäudes bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, also der Stadt Wiehl.

Besondere Aufmerksamkeit gilt für den Denkmalbereich im Altort Marienhagen. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Änderungen dort an Gebäuden, egal ob Baudenkmal oder nicht, mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Wiehl abgestimmt werden müssen und die Änderungen ebenfalls einer Erlaubnis der Stadt Wiehl bedürfen.

Hier finden Sie den Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes.

Steuerbescheinigungen

Bescheinigungen über Aufwendungen zum Erhalt des Denkmals, die steuerlich geltend gemacht werden können, erhalten Sie ebenfalls auf Antrag bei der Stadt Wiehl als Unterer Denkmalbehörde
(Antrag gem. § 36 DSchG NRW).

Solar- und Photovoltaik auf denkmalgeschützten Gebäuden

Den entsprechenden Leitfaden der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege des Landesamtes für Denkmalpflege im Rheinland finden Sie hier zum Herunterladen.

Beurteilungen der Denkmalbehörden sind immer Einzelfallbetrachtungen und können nur dann abschließend erfolgen, wenn ausreichende Informationen vorliegen. Dazu werden i. d. R. Pläne des Gebäudes und der damit verbundenen Maßnahmen benötigt. Die Entscheidung trifft die Untere Denkmalbehörde nach Anhörung des Rheinischen Amts für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland (Denkmalfachamt).

Einzelheiten zu allen Anliegen des Denkmalschutzes erläutern wir gern telefonisch oder persönlich nach Terminabsprache im Rathaus der Stadt Wiehl. Die Rufnummer der Ansprechpartnerin Beate Grimm lautet 02262 99-233, E-Mail: [email protected].