Kinderschutz

Symbolfoto: congerdesign/pixabaySymbolfoto: congerdesign/pixabay Manchmal erleben Kinder Gewalt in ihrer Familie oder leiden unter Vernachlässigung – sie drohen in ihrer Entwicklung Schaden zu nehmen. In solchen Situationen sind Kinder und Jugendliche auf jemanden angewiesen, der sie wirksam schützt und ihre Rechte wahrt. Auf der anderen Seite brauchen Eltern Hilfe, damit sie wieder verantwortlich für ihre Kinder sorgen können. Beides leistet das Jugendamt Wiehl.

Umfassende Informationen zum Thema Kinderschutz gibt es hier.


Netzwerkkoordination Kinderschutz

Durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) wurden neben der Kinder- und Jugendhilfe weitere Berufsgruppen und Professionen ausdrücklich in die Verantwortungsgemeinschaft für einen nachhaltigen Kinderschutz einbezogen. Dazu gehören alle Personen, die bei ihrer Berufstätigkeit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, die nicht bei einem freien oder öffentlichen Träger der Jugendhilfe angestellt sind.

Somit kann sich jeder und jede, der/die hauptamtlich oder nebenamtlich auf Honorarbasis mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen. Die Beratung wird anonymisiert durchgeführt. Es geht zunächst um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich herausstellt, dass das betroffene Kind oder der/die Jugendliche akut gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen. Die Meldung erfolgt hierbei durch die jeweilige Person und nicht durch die Kinderschutzfachkraft.

Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes wurden neben Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) auch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) eingeführt. Hier ist der §4 KKG – Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung – besonders relevant.

Durch die Änderungen im SGB VIII, hier insbesondere durch die Schaffung des §8b Abs. 1 SGB VIII, besteht eine Beratungsverantwortung des überörtlichen Jugendhilfeträgers durch eine Kinderschutzfachkraft gegenüber allen Personen, die in ihrer Arbeit im beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen.

Kontakt
Netzwerkkoordination Kinderschutz
David Hägerbäumer
Telefon: 02262 99-421
E-Mail: [email protected]