Hinweise des Ordnungsamtes

(22. März 2012) Aktuelle Hinweise des Ordnungsamtes der Stadt Wiehl zu den Themen „Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und überhängenden Ästen“, „Rasenmähen/Betrieb lärmintensiver Maschinen und Geräte“, „Regeln für das Verbrennen im Freien/Osterfeuer“ und „Hundekot“.

Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und überhängenden Ästen

Anpflanzungen von Sträuchern, Bäumen und Hecken verschönern das Ortsbild und haben einen hohen ökologischen Nutzen. Leider hat dieses schöne Bild in bestimmten Fällen auch seine Schattenseiten, z. B. wenn Anpflanzungen die Sicht behindern oder Gehwege einengen und so eine Verkehrsgefährdung verursachen. Das Ordnungsamt der Stadt Wiehl macht darauf aufmerksam, dass nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen Anpflanzungen aller Art nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.

Das heißt:
  • Geh- und Radwege, Parkbuchten etc. müssen frei bleiben
  • die Sicht in Einmündungen darf nicht durch Anplanzungen behindert werden
  • Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen uneingeschränkt zu sehen sein.
  • über Fahrbahnen und Parkstreifen ist in der Höhe ein "Lichtraum" von 4,5 m und über Gehwegen von 2,5 m von überhängenden Ästen frei zuhalten.
Umweltschutz und Verkehrssicherheit ja - Verkehrsgefährdung nein!

Im Interesse der Verkehrssicherheit für Fahrzeugführer und Fußgänger ist es notwendig, dass die Grundstückseigentümer rechtzeitig für den erforderlichen Rückschnitt sorgen.

Verstöße gegen das Straßen und Wegegesetz können mit einem Bußgeld bis zu 1000 € geahndet werden.

Rasenmähen/Betrieb lärmintensiver Maschinen und Geräte

Das Ordnungsamt der Stadt Wiehl weist darauf hin, dass gemäß der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Wohngebieten Rasenmäher werktags zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden dürfen. An Sonn- und Feiertagen ist Rasenmähen nicht erlaubt.

Sonstige Geräte und Maschinen, die eine Lärmbelästigung verursachen können, wie z.B. Elektromotoren, Sägemaschinen, Mischer, Aggregate, Bohrmaschinen etc. dürfen ebenfalls nur werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb nicht gestattet.

Spezielle Auskünfte hierzu gibt Ihnen gerne Ihr Ordnungsamt.

Für ein gutes nachbarschaftliches Miteinander empfiehlt es sich bei Durchführung von lärmintensiven Arbeiten auf die Mitmenschen im unmittelbaren Umfeld Rücksicht zu nehmen.

Regeln für das Verbrennen im Freien/Osterfeuer

Das Ordnungsamt der Stadt Wiehl weißt darauf hin, das Verbrennen von Abfällen privater Haushalte grundsätzlich verboten ist. Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (Baumschnitte, Sträucher etc). Für diese Art der Abfälle besteht die Möglichkeit diese über die braune Tonne oder die gesonderten Strauchschnitttermine des ASTOs entsorgen zu lassen. Die genauen Termine entnehmen sie bitte ihrem Abfuhrkalender.

Die einzige Ausnahme stellen so genannte Brauchtumsfeuer (z. B. Osterfeuer, Martinsfeuer) dar, welche in erster Linie der Pflege des Brauchtums dienen und nur traditionell z.B. durch Ortsgemeinschaften oder Vereine veranstaltet werden dürfen.

Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW und § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes kommt der Standortwahl und der Art des Brennmaterials besondere Bedeutung zu. So ist das Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, wenn dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden kann. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern innerhalb einer Wohnbebauung sollte grundsätzlich unterbleiben.

Bei der Standortwahl ist darauf zu achten, dass durch die Flammen oder durch Funkenflug der Ausbruch ungewollter Brände vermieden wird und es durch den Rauch zu keinerlei Belästigungen kommt.

Folgende Abstände sind einzuhalten:

1. mindestens 200 m von Gebäuden,
2. 50 m von sonstigen baulichen Anlagen,
3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Da viele Tiere, die Holz- und Reisighaufen als Unterschlupf und Brutstätte nutzen, ist es ebenfalls wichtig, die Holzhaufen erst unmittelbar vor dem Abbrennen aufzuschichten oder sie zumindest vorher noch einmal umzuschichten.

Die prinzipielle Erlaubnis für das Anzünden der Osterfeuer ist zusätzlich an die Voraussetzung gebunden, dass ausschließlich pflanzliche Rückstände verbrannt werden. Ein Osterfeuer darf nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden! Haus- und Sperrmüll gleich welcher Art hat aus Gründen des Immissionsschutzes in einem Osterfeuer absolut nichts zu suchen und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Es ist erforderlich, dass diese traditionell veranstalteten Osterfeuer beim Ordnungsamt der Stadt Wiehl unter Tel. 02262/99-216 bis spätestens 04.04.2012 angemeldet werden.

Die Sicherung durch eine Brandwache sollte für jeden Veranstalter selbstverständlich sein.

Hundekot - Keine Haufen auf dem Gehweg - Appell an alle Hundehalter

Leider häufen sich immer wieder Beschwerden über mit Hundekot verunreinigte Gehwege. Auch öffentliche Grünanlagen, Kinderspielplätze und Blumenbeete, die mit viel Mühe angelegt wurden, werden als „Hundeklo“ zweckentfremdet. Es ist überaus unangenehm, auf Schritt und Tritt den „Hinterlassenschaften“ der Hunde ausweichen zu müssen oder diese vor dem eigenen Haus oder aus dem Blumenbeet entfernen zu müssen. Hundekot auf Gehwegen, Straßen und Grünanlagen sieht ekelig aus, stinkt und wenn man dann noch eine der Tretminen übersieht und den Dreck am Schuh kleben hat, wird es richtig unangenehm.

Zudem sind Hundefäkalien oftmals mit Parasiten behaftet. Dadurch entsteht eine nicht zu unterschätzende Infektionsquelle, die bei Ansteckung des Menschen zu Erbrechen, Fieber und Durchfall führen kann, aber z.B. auch Kühe infizieren können, wenn Hunde ihr Geschäft auf bewirtschaftete Weiden hinterlassen.

Wir appellieren deshalb an alle Hundehalter/innen, Rücksicht auf ihre Mitmenschen zu nehmen und ihrer Pflicht nachzukommen, die „Hinterlassenschaft“ ihrer Hunde ordnungsgemäß im nächsten öffentlichen Abfallbehälter oder in der eigenen Restmülltonne zu entsorgen. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld verhängt werden.

Außerdem wird nochmals darauf hingewiesen, dass Hunde in zusammenhängend bebauten Ortsteilen und in allen öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen sind. Davon ausgenommen sind nur ausgebildete Blindenhunde, Diensthunde der Polizei oder Rettungshunde.