Allgemeinverfügung der Stadt Wiehl zum Schutz der Bevölkerung vor dem ansteckenden Coronavirus (SARS-CoV-2) im Stadtgebiet Wiehl

(16. März 2020) Immer wieder geistern teils widersprüchliche Meldungen zu Maßnahmen gegen das Coronavirus durch die Medien – und die Verwirrung ist komplett. Welche Vorschriften tatsächlich jetzt für Wiehl gelten, beschreibt die Allgemeinverfügung der Stadt: hier nachzulesen. Auch Gastronomen finden darin die aktuell für sie maßgeblichen Vorschriften.
Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 folgende Allgemeinverfügung erlassen. Bei Fragen dazu können Sie diese Telefonnummern bei der Stadtverwaltung Wiehl anrufen: 02262 99-214, 99-216, 99-192.

1. Jegliche öffentliche Veranstaltung im Gebiet der Stadt Wiehl ist bis einschließlich 19.04.2020, 24:00 Uhr verboten. Dieses Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften und schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen.

2. Ebenfalls bis einschließlich 19.04.2020, 24:00 Uhr sind folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote zu schließen bzw. einzustellen:
  • Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • Alle Fitnessstudios, Schwimmbäder und Saunen
  • Alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen, Büchereien sowie sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Zusammenkünfte in Sportvereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros
  • Gleiches gilt ebenfalls für Prostitutionsbetriebe
3. Der Zugang zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist ab dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung beschränkt und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben der Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

4. Der Zugang zu Einrichtungshäusern wird ab dem Inkrafttreten dieser Verfügung beschränkt und ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs gestattet.

5. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche:
  • Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
  • Berufs- und Hochschule
Die Anordnung tritt am 17.03.2020, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020, 24:00 Uhr.

6. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG).

Begründung:

I.


Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte akute Atemwegserkrankung COVID-19 ist mittlerweile auch in Deutschland aufgetreten. Auch im Oberbergischen Kreis gibt es inzwischen mehrere bestätigte Infektionsfälle und eine Vielzahl von begründeten Verdachtsfällen.

II.


Ich bin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 – Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung:

Rechtsgrundlage für die Untersagung öffentlicher Veranstaltungen ist § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die örtliche Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.

§ 28 Abs. 1, Satz 2 regelt, dass, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen trifft, insbesondere die in den §§ 29 – 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 IfSG werden die Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von den örtlichen Ordnungsbehörden angeordnet.

Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises hat mit Schreiben vom 10.03.2020 vorgeschlagen Großveranstaltungen im Stadtgebiet von Wiehl mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmern/ Besuchern bis auf Weiteres zu untersagen und mit Schreiben vom 15.03.2020 vorgeschlagen, darüber hinaus auch Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Teilnehmern/ Besuchern zu untersagen, sofern es sich nicht um solche Veranstaltungen handelt, die aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen notwendig sind, also insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung hat das Gesundheitsamt auf die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2020 und 13.03.2020 hingewiesen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden mit Erlass vom 10.03.2020 gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) angewiesen bei der Durchführung von Großveranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden. Dabei ist das Auswahlermessen hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahme bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmern/ Besuchern dahingehend reduziert, dass nur die Untersagung von Veranstaltungen in Betracht kommt, da davon auszugehen ist, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind als eine Veranstaltung nicht durchzuführen.

Mit Erlass vom 13.03. sowie vom 15.03.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialen des Landes Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 OBG NRW nunmehr angewiesen, auch bei der Durchführung von Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmern/ Besuchern dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden. Auch bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Besuchern/ Teilnehmern ist das Auswahlermessen hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahme dahingehend reduziert, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Nach dem Erlass hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Ferner wurden weitere Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus angeordnet, die ich als zuständige Behörde umzusetzen habe.

Die Untersagung der Veranstaltungen sowie die Festsetzung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen ergeht aufgrund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (§ 4 IfSG) zum neuen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten akuten Atemwegserkrankung COVID-19. Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt Infektionen so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen verbunden, da bei jeder Veranstaltung die latente Gefahr einer Ansteckung und Ausbreitung der Infektion besteht.

Im Vordergrund beim Umgang mit dem Coronavirus steht derzeit die Unterbrechung von Infektionsketten sowie eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens, um der Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der infizierten Personen, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Derartige Maßnahmen sind außerdem notwendig, um die dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen jedoch, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der bestätigten Infektionsfälle im Oberbergischen Kreis wie auch im Land Nordrhein-Westfalen steigt stetig. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen ist daher angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen. Bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit kann das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, dass nur durch eine Untersagung von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Demgegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter möglich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur eine Untersagung in Betracht kommt.

Notwendige Veranstaltungen, also insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind, sind davon jedoch ausdrücklich ausgenommen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur effektiven Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2 Absatz 2 Satz 2, Art. 4, Art. 8, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Untersagung von Veranstaltungen erfolgt zudem zeitgleich begrenzt bis zum 19.04.2020. Zu diesem Zeitpunkt wird eine erneute Risikoeinschätzung durchgeführt.

Zu Ziffer 2 - 5 der Allgemeinverfügung:

Rechtgrundlage der Maßnahme unter Ziffer 2 sind § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG, 28 Abs. 1 Satz 2. Aufgrund der unter Ziffer 1 gegebenen Begründung ist es zur Gesundheitssicherung der Bevölkerung notwendig, das Verbot von Veranstaltungen um ein Verbot von weiteren Anlässen sowie die Festsetzung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen zu ergänzen, bei denen vergleichbar hohe Risikofaktoren existieren, wie z.B. des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit. Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dieser Einschränkung sozialer Kontaktmöglichkeiten die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Die Regelung orientiert sich an einer Reduzierung der sozialen Kontaktmöglichkeiten in Anlehnung an die Schutzbestimmungen an stillen Feiertagen. Ziel ist es, durch eine vorübergehende konsequente soziale Distanzierung die Ausbreitung des Virus im täglichen Leben zu verlangsamen. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereithalten zu können. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das Verbot nicht nur zur effektiven Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Abs. 2 Satz 2, Art. 8, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber, sind Restaurants und Gaststätten, die mit einem Essensangebot der Versorgung dienen, von dem Verbot ausgenommen.

Zur sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 16 Abs. 7 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

gez.
Ulrich Stücker
Bürgermeister