
- Vorschulkindern mit einer Anspruchsberechtigung nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz,
- Kindern mit Behinderungen und solchen, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind sowie
- Kindern in Tagespflegestellen, die ihr zweites Lebensjahr vollendet haben.
Nach wie vor gilt: Außer Eltern, die in wichtigen Tätigkeitsbereichen arbeiten, können den Anspruch auch Alleinerziehende unabhängig von der Art ihrer Berufsausübung wahrnehmen – sowie Alleinerziehende, die sich in einer Prüfungssituation befinden.
Download:
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) in der ab dem 14. Mai 2020 gültigen Fassung