Weil Teile der Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, werden das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben. Betroffen ist das in 51674 Wiehl am Dellerweg gelegene Grundstück mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Wiehl, Flur 41, Flurstück 1520. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Nicht alle Eigentümer für das Grundstück sind ermittelt.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zurzeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 17.12.2021 zur Geschäftsbuchnummer 2021-035 in der Zeit
vom 30.12.2021 bis 31.01.2022
in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Christopher Wirths, Strandbadstr. 3, 51545 Waldbröl während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr.
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02291-1699 erfolgen.
Belehrung über Einwendungen gegen die Grenzermittlung:
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 19 Abs.1 in Verbindung mit § 21 Abs. 5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen somit als festgestellt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden. Einwendungen gegen die Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift Strandbadstr. 3, 51545 Waldbröl zu erheben.
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. 1 S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO).
Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung oder die Frist zur Klageerhebung gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.wiehl.de einsehbar.
Waldbröl, den 17.12.2021
gez. Dipl.-Ing. Christopher Wirths, ÖbVI