Brauchtumsfeuer im Stadtgebiet Wiehl

(21. September 2018) Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger, langsam naht wieder die Zeit der Martinsfeuer. Der Fachbereich 8 - das Ordnungsamt der Stadt Wiehl - weist daher darauf hin, dass das Verbrennen von Abfällen privater Haushalte aus Gründen des Umweltschutzes grundsätzlich verboten ist (§ 7 LImschG NRW).
Darunter fallen auch Gartenabfälle jeglicher Art (Baumschnitte, Sträucher etc). Für diese Art der Abfälle besteht die Möglichkeit diese über die braune Tonne oder die gesonderten Strauchschnitttermine des ASTO entsorgen zu lassen. Die genauen Termine entnehmen sie bitte ihrem Abfuhrkalender.

Die einzige Ausnahme stellen so genannte Brauchtumsfeuer (z.B. Oster- und Martinsfeuer) dar. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 07.04.2004 - 21 B 727/04 – besteht ein starkes Indiz dafür, dass ein Feuer der Brauchtumspflege dient, wenn das Feuer von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation oder einem Verein ausgerichtet wird. Feuer von Privatpersonen sind daher auch in der Zeit um St. Martin und Ostern in der Regel nicht erlaubt.

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung beim Fachbereich 8 - Ordnungsamt der Stadt Wiehl - anzuzeigen (§ 6 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Wiehl vom 11.07.2018).

Auf der Homepage der Stadt Wiehl findet sich hierzu erstmalig ein Formular, welches der Ordnungsbehörde ausgefüllt zuzusenden ist.

Einem ebenfalls online zur Verfügung stehenden Merkblatt können außerdem alle einzuhaltenden Vorgaben (z.B. Mindestabstände, Aufsichtspersonen etc.) entnommen werden.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Anzeigepflicht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt (§7 Abs. 1 Nr. 5 der OV vom 11.07.2018).