Schulverwaltungsamt (Außenstelle Bahnhofstraße 14)

Stadtverwaltung Wiehl
Bahnhofsstraße 1
51674 Wiehl
Tel.: 02262 99-0
Im Schulverwaltungsamt erhalten Sie Auskünfte und Beratung zu allgemeinen Schulangelegenheiten, insbesondere

Schülerbeförderung (Ausstellung von Fahrausweisen / Anspruchsvoraussetzungen)
Frau Reksius 02262 99-209 [email protected]

Allgemeine Schulangelegenheiten
Herr Vogel 02262 99-210 [email protected]

Aufgaben des Schulträgers

Die Stadt Wiehl ist Träger von vier Grundschulen, einer Sekundarschule und einem Gymnasium (G9).
Die Aufgaben des Schulträgers ergeben sich aus dem Schulverwaltungsgesetz. Diese sind u.a.: Hiernach ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten, sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal (= Schulsekretariat und Hausmeister) zur Verfügung zu stellen (vgl. §79 SchulG NRW).
Die Aufgaben des Schulverwaltungsamtes beinhalten ausschließlich den Bereich der „äußeren Schulangelegenheiten“.
Für die „inneren Schulangelegenheiten“, also die Aufstellung der Lehrpläne, die Vermittlung der Lerninhalte, die Unterrichtsgestaltung etc. ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung zuständig.

Schülerbeförderung

Aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes in Verbindung mit der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Wiehl als Schulträger.

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler/der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von §97 SchulG NRW und zurück notwendig entstehen.

Fahrkosten entstehen, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler/die Schülerin
a) in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km
b) in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10 und Jahrgangsstufe 10 Gymnasium) mehr als 3,5 km,
c) in der Sekundarstufe II (Jahrgang 11-12 (G8) bzw. 13 (G9)) mehr als 5 km beträgt.

Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers/der Schülerin und der Schule oder dem Unterrichtsort.
Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten, wenn der Schüler/die Schülerin nicht nur vorübergehend (d.h. länger als acht Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu geführt.
Die Beförderung ist im Schülerspezialverkehr (Grundschulen) und im öffentlichen Personennahverkehr möglich. Die Buslinien werden zu Beginn eines jeden Schuljahres neu geplant.
Hierfür gibt es Anträge auf SchülerTicket (Sekundarstufe I und folgende) sowie Anträge auf PrimaTicket (Primarstufe/Grundschulen).
Die Beantragung läuft über die jeweilige Schule, das Schulverwaltungsamt leitet den Antrag an die OVAG weiter.

Allgemeine Infos:

Wie melde ich mein Kind in der Grundschule an?

Wird Ihr Kind im kommenden Schuljahr schulpflichtig, so erhalten Sie durch die Stadt Wiehl rechtzeitig eine Benachrichtigung, der ein Anmeldebogen beigefügt ist. Die aktuellen Anmeldetage im Herbst und die Ihrem Wohnort nächstgelegenen Grundschule wird Ihnen darin mitgeteilt.

Schulpflichtüberwachung

Die Stadt Wiehl überprüft anhand der von den Schulen bestätigten Aufnahmen, ob alle in Wiehl wohnhaften schulpflichtigen Kinder gemäß § 41 SchulG NRW angemeldet worden sind.

Unfallversicherung

Alle Schüler*innen sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfall versichert.
Bei Eintritt eines Schadensfalles ist dieser unverzüglich dem Sekretariat der jeweiligen Schule zu melden. Das Sekretariat füllt eine entsprechende Unfallanzeige aus und schickt diese dann an das Schulverwaltungsamt zur weiteren Veranlassung.

Schulmitwirkung der Eltern und Schülerinnen und Schüler

Eltern haben über die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Schulpflegschaft Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung des Schullebens. Als Mitglieder der Schulkonferenz sind sie an Beschlüssen beteiligt, wie zum Beispiel Schülerinnen und Schüler haben ebenfalls über die gewählten Vertreterinnen und Vertreter in der Schülervertretung Mitwirkungsmöglichkeiten.
Weitere Informationen und die gesetzlichen Grundlagen im Schulgesetz NRW finden Sie auf der folgenden Seite des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Schulmitwirkung/index.html

Was heißt „Lernmittelfreiheit“?

Die Stadt Wiehl (als Schulträger) stellt im Rahmen der Lernmittelfreiheit aufgrund des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen den Schülerinnen und Schülern der städtischen Schulen die erforderlichen Lernmittel leihweise zum befristeten Gebrauch kostenlos zur Verfügung. Diese Lernmittel sind einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

Nach Entscheidung der Schule werden die Eltern und die volljährigen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, Lernmittel auch auf eigene Kosten zu beschaffen.