Fachbereich 4 - Jugend & Soziales
Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII hat die Aufgabe, die durch die Pflegebdürftigkeit entstehenden Mehraufwendungen durch Hilfen im häulichen Bereich auszugleichen soweit nicht vorrangige Leistungen, vornehmlich der Pflegeversicherung, in Anspruch genommen werden können.
- Bescheid über Einstufung der Pflegekasse
- alle Einkommens- und Vermögensnachweise des Antragstellers
keine
Datum der letzten Änderung: 27.04.2020, 14:18 Uhr