Zuständige Organisationseinheit
Fachbereich 8 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Kontaktpersonen
Frau Anne-Marie Bayer
Telefon: 02262 99-248
E-Mail: [email protected]
Frau Yvonne Hoffmann
Telefon: 02262 99-243
E-Mail: [email protected]
Kurzinformation:
Aus gegebenem Anlass möchte das Standesamt Wiehl auf die Möglichkeiten der Namensänderungen des § 94 Bundesvertriebenengesetzes (kurz: BVFG) hinweisen.
Die Erklärungsmöglichkeiten dieses § 94 gibt es bereits seit dem 01.01.1993.
Bei Beurkundungen im Standesamt (zum Beispiel bei der Eheschließung oder im Sterbefall)
kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen der Schreibweise des Vor- und Familiennamens im Personalausweis und den vorgelegten Originalurkunden aus Rumänien, Kasachstan, Ukraine, Polen, usw.. Denkbar ist auch, dass in der Original-Geburtsurkunde ein sogenannter "Namensbestandteil " (Vatersname) enthalten ist, der in den jetzigen Adressen, Ausweisen, Zeugnissen usw. nicht aufgeführt wird.
Durch die oben genannte Erklärungsmöglichkeit des § 94 BVFG kann zu Lebzeiten eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers eine gleiche Schreibweise durch Erklärung beim Wohnsitzstandesamt herbeigeführt werden. Diese Erklärung kann nur einmal abgegeben werden.
Geschieht dies nicht, kann es bei Ausstellung von späteren Urkunden (z.B. einer Sterbeurkunde) zu Problemen bei Abwicklung der Nachlasssachen kommen.
Damit im konkreten Einzelfall keine Schwierigkeiten für die Betroffenen aufkommen, ist es sinnvoll, mit dem hiesigen Standesamt Kontakt aufzunehmen, um Einzelheiten zu klären.
Benötigt werden für die Erklärungen immer Originalurkunden der Geburt, der Eheschließung mit einer deutschsprachigen (ISO R 9 Norm) Übersetzung sowie Vertriebenenausweise und der Original-Registrierschein mit allen Anlagen.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Standesamt Wiehl mit Frau Bollmann ( Tel. 02262/99243 ) und Herrn Klein (Tel. 02262/99248) gerne zur Verfügung . Sie können auch gerne unverbindlich mit Ihren Unterlagen beim Wiehler Standesamt vorsprechen und sich beraten lassen.
Benötigte Unterlagen:
Original-Geburtsurkunden, Original-Heiratsurkunden, Bescheinigung nach § 15 BVFG oder Registrierschein , Registrierschein mit allen Anlagen - alle ausländischen Urkunden müssen übersetzt sein;Urkunden aus der der früheren UdSSR müssen nach der ISO-Norm transliteriert sein
Gebühren:
gebührenfrei
Datum der letzten Änderung: 05.02.2024, 13:36 Uhr