Nachbeurkundungen

Eheschließungen/Lebenspartnerschaften

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister nachbeurkundet werden. Ebenso hat ein Deutscher, der im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet hat, die Möglichkeit, diese auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkunden zu lassen. Zuständig für die Beurkundung in beiden Fällen ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen vorzulegen.

Die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung beträgt 40,-- €.

Geburten

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Eltern, das Kind, dessen Ehegatte oder Lebenspartner oder Kinder. Zuständigkeit s. zu a).

Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen vorzulegen.

Die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung beträgt 40,-- €.

Sterbefälle

Ist ein Deutscher im Ausland verstorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Sterberegister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind die Eltern, die Kinder sowie der Ehegatte oder der Lebenspartner. Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Ort der Verstorbene seinen letzten Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Als Nachweise sind Originalurkunden mit Übersetzungen vorzulegen.

Die Gebühr für die nachträgliche Beurkundung beträgt 21,-- €.