Namensangelegenheiten

Namensführung in der Ehe nach dt. Recht

Bestimmung eines Ehenamens

Der einmal erklärte Ehename ist unwiderruflich und kann nur mit Auflösung der Ehe zurückgenommen werden. Zum Ehenamen kann man den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen des Mannes oder der Frau bestimmen.

Voranstellung bzw. Anfügung

Die Möglichkeit der Voranstellung/Anfügung ist nur möglich, wenn ein gemeinsamer Ehename geführt wird. Dies gilt nur für den Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen gewählt wurde. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar, eine weitere Voranstellung/Anfügung ist danach nicht mehr zulässig. Die Erklärung kann während oder nach Auflösung der Ehe erfolgen.

Wiederannahme eines früheren Namens

Nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung oder Ableben des Ehegatten besteht die Möglichkeit, den vor der Ehe geführten Ehenamen oder Geburtsnamen wieder anzunehmen.

Getrennte Namensführung

Wenn bei der Eheschließung die getrennte Namensführung gewählt wurde, gibt es keine zeitliche Befristung, um einen Ehenamen zu bestimmen.


Namensführung in der Ehe mit Auslandsbeteiligung

Grundsätzlich richtet sich die Namensführung in der Ehe nach den Staatsangehörigkeiten der Ehegatten. Haben die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, ist die Namensführung nach diesem Recht oder bei Aufenthalt im Inland auch nach deutschem Recht möglich. Unterliegen die Ehegatten verschiedenen Staatsangehörigkeiten, so kann jeder nach seinem jeweiligen Heimatrecht oder bei Wohnsitz im Inland nach deutschem Recht eine Namensrechtswahl treffen.

Bezüglich der Namensführung bei Lebenspartnerschaften mit Auslandsbeteiligung ist eine pauschale Aussage nicht möglich. Aufgrund der vielfältigen rechtlichen Vorschriften ist eine persönliche Beratung beim Standesamt erforderlich.


Namensänderungen für Kinder

Hier sind z.B. die Namenserteilungen (auch Einbenennung) und der Namenswechsel bei späterer gemeinsamer Sorge zu nennen. Bei der Vielzahl der Fallkonstellationen bitte mit dem Standesamt in Verbindung setzen.


Namenserklärungen nach § 94 BVFG

Als anerkannter Vertriebener, Flüchtling oder Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenen-und Flüchtlingsgesetz (BVFG) aus Rumänien, Polen, Ukraine, Tschechien oder den ehemaligen Staaten der UdSSR besteht die Möglichkeit, Erklärungen zur Namensführung beim Standesamt abzugeben. Hierdurch wird es ermöglicht, die deutsche Schreibweise des Vor- und/oder Geburtsnamens und/oder des Familiennamens oder des Ehenamens anzunehmen. Ein im Heimatland bestimmter Vatersname kann in Deutschland abgelegt werden.

Die Erklärung kann nur höchstpersönlich und nur zu Lebzeiten beim Standesamt abgegeben werden.

An Unterlagen sind für diese Erklärung vorzulegen (Originale): Urkunden aus der früheren UdSSR müssen nach der Norm ISO R 9 übersetzt sein.


Angleichungserklärungen nach Art. 47 EGBGB

Hat eine Person ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben und die Namensführung richtet sich zukünftig kraft Gesetzes (z.B. Einbürgerung, Anerkennung als Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling oder Bildung eines Namens bei Eheschließung nach deutschem Recht), so kann sie eine Erklärung zur Namensführung abgeben. Folgende Erklärungsmöglichkeiten sind ua. möglich: An Unterlagen sind vorzulegen: Bei ausländischen Urkunden ist eine deutsche Übersetzung mit vorzulegen.